Am 01.07.2015 ist die novellierte Fassung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) in Baden Württemberg in Kraft getreten. Darin wird auch beim Austausch einer alten Zentralheizung, ein erneuerbarer bzw. regenerativer Anteil von 15% der Gesamt-Jahres-Wärmeenergie gefordert. Es stehen mehrere Erfüllungsoptionen dafür zur Verfügung.
Eine Erfüllungsoption ist die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans. Bei Vorlage eines solchen Fahrplans reduziert sich der Anteil von 15% auf 10%. Diesen und alle anderen Nachweis dazu erbringen die Gebäude-Energieberater! Zögern Sie nicht, Ihre alte und längst zum Austausch anstehende Zentralheizung zu erneuern; investieren Sie nicht dafür, eine alte Zentralheizung irgendwie nochmal „fit zu spritzen“ um den anstehenden Austausch noch weiter hinauszuzögern!
Lassen Sie sich nicht davon abschrecken, dass bei einer Erneuerung der Zentralheizungsanlage unüberschaubare Kosten auf Sie zu kommen. Das EWärmeG ist sinnvoll und oftmals kann dieses aus dem Bestand heraus bereits erfüllt werden. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte zeigen wir Ihnen, wie finanzielle Aufwendungen für erneuerbare Energien in kürzester Zeit durch Energieeinsparung wieder zurückfliesen.